Ja, in ausgewählten Konstellationen:

  • sofern der Wert des Nachlasses die individuellen Freibeträge nicht übersteigt.
  • oder falls Ehegatten bzw. Nachkommen das Objekt selbst als Hauptwohnsitz nutzen (sogenannte Familienheim-Regelung).
  • durch dauerhaftes Behalten und die fortgesetzte Nutzung können sich weitere steuerliche Vorteile ergeben.