Ja, in ausgewählten Konstellationen:
- sofern der Wert des Nachlasses die individuellen Freibeträge nicht übersteigt.
- oder falls Ehegatten bzw. Nachkommen das Objekt selbst als Hauptwohnsitz nutzen (sogenannte Familienheim-Regelung).
- durch dauerhaftes Behalten und die fortgesetzte Nutzung können sich weitere steuerliche Vorteile ergeben.
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