108 GEG ordnet bestimmte Verstöße gegen Vorlage-, Übergabe- und Anzeigenpflichten als Ordnungswidrigkeiten ein und enthält unterschiedliche Bußgeldrahmen. Ob ein konkreter Fall erfasst ist, hängt vom Tatbestand ab. Deshalb sollten Energieausweis und Anzeigendaten vor Veröffentlichung fachlich geprüft werden. Bei den einschlägigen Verstößen kann das Bußgeld nach § 108 GEG bis zu 10.000 € betragen.