Nach § 80 GEG ist der Energieausweis beim Verkauf grundsätzlich spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Vertragsabschluss zu übergeben; gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich. Fehlt das Dokument, sollten Sie es vor der Vermarktung beschaffen und die notwendigen Angaben nach § 87 GEG korrekt in kommerzielle Anzeigen aufnehmen. Bei den einschlägigen Verstößen kann das Bußgeld nach § 108 GEG bis zu 10.000 € betragen.