194 BauGB definiert den Verkehrswert als den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach rechtlichen Gegebenheiten, Eigenschaften und Lage ohne ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse erzielbar wäre. Der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis entsteht hingegen in einer konkreten Verhandlung und kann von dieser Wertermittlung abweichen.
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